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Häufige Fragen ...
... zum passiven Schallschutz
(Auszug aus unserem Hinweisblatt für betroffene Eigentümer)

1. Beurteilungspegel


Die Grundlage für die Begutachtung zum Umfang passiver Schallschutzmaßnahmen bilden die für jedes Objekt berechneten Beurteilungspegel, die den von der Lärmquelle verursachten Lärm beschreiben. Diese Pegel werden mit einem genau festgelegten Berechnungsverfahren ermittelt. Die Berechnung erfolgt anhand eines dreidimensionalen digitalen Geländemodells. Darin wird die jeweilige örtliche Situation inklusive der Lärmquelle dargestellt (Häuser, Höhen der Häuser, Reflexionskanten, Geländehöhen, Lärmschutzwände, Straßen etc.).

Man kann nun berechnen, wieviel Lärm an der Lärmquelle entsteht, und wie sich dieser im Gelände ausbreitet. Nun kann für jedes Haus abgelesen werden, wie groß der Beurteilungspegel in jeder Etage und an jeder Fassade ist. Das vorgegebene Berechnungsverfahren ist eine sehr genaue Verfahrensweise, um den für die Ermittlung des passiven Schallschutzes erforderlichen Beurteilungspegel zu erhalten.

Dieser stellt einen Mittelpegel dar, der über den jeweiligen Zeitraum alle relevanten Schallereignisse erfasst. Der Beurteilungspegel ist nicht zu vergleichen mit gemessenen Spitzenpegeln, die ein einziges Schallereignis über einen sehr kurzen Zeitraum darstellen.

Oftmals herrscht die Meinung, dass die berechneten Beurteilungspegel zu gering ausfallen. Wir bitten darum, folgendes zu bedenken:

- Der Beurteilungspegel erfasst alle Schallereignisse eines Zeitraumes, also auch Ruhephasen. So wird ein Mittelwert festgelegt, der vom Gesetzgeber als Vergleichswert für die Immissionsgrenzwerte anerkannt wird. Gemessene Spitzenpegel sind nicht mit dem Beurteilungspegel vergleichbar.

- Es wird nur der Lärm der entsprechenden Lärmquelle erfasst. Alle anderen Geräusche, die nichts mit der Lärmquelle zu tun haben, werden ausgeklammert.

2. Immissionsgrenzwerte, grundsätzlicher Anspruch

Die Immissionsgrenzwerte (IGW) legen fest, für welche Objekte bzw. welche Fassaden der grundsätzliche Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen gegeben ist. Nur, wenn an der entsprechenden Fassade der IGW überschritten wird, sind wir berechtigt, eine Untersuchung über den Umfang der Schallschutzmaßnahmen durchzuführen.

Dabei gilt die Unterscheidung in Tag- und Nachtnutzung: überschreitet der für den Tag berechnete Pegel den IGW (Tag), so haben an der jeweiligen Fassade taggenutzte Räume grundsätzlichen Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen, überschreitet der für die Nacht berechnete Pegel den IGW (Nacht), so gilt dies für nachtgenutzte Räume.

Die Überprüfung wird im Übrigen nur für Räume, die zum längeren Aufenthalt bestimmt sind, durchgeführt. Ausgenommen davon sind z.B. Flure, Bäder, Toiletten, Abstellräume, Speicher usw..

Ist für einen Raum der grundsätzliche Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen gegeben, so bedeutet dies nicht automatisch, dass für ihn Schallschutzmaßnahmen zwingend notwendig sind. Die Feststellung des grundsätzlichen Anspruches bedeutet lediglich, dass nun für diesen Raum die Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen überprüft werden muss.

3. Festlegung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen

3.1 Berechnung nach 24.BImSchV

Ausgangspunkt für die Berechnung ist eine Forderung der 24.BImSchV, die den maximal zulässigen, durch den Außenlärm verursachten Innenpegel im Raum festlegt.

So muss gewährleistet sein, dass in nachtgenutzten Räumen der Außenlärm auf maximal 30 dB, in taggenutzten Räumen auf 40 dB herabgedämmt werden muss. Es ist also zum einen zu ermitteln, wie weit die vorhandene Fassade den Außenlärm herabdämmt (Ermittlung der vorhandenen Schalldämm-Maße) bzw. zum anderen, wie eine Fassade beschaffen sein muss, damit der zulässige Innenpegel nicht überschritten wird (Ermittlung der erforderlichen Schalldämm-Maße).

Die Feststellung der vorhandenen Schalldämm-Maße erfolgt durch die Aufnahme und Einordnung der Beschaffenheiten der entsprechenden Außenbauteile. So kann man z.B. bei Fenstern anhand von Material, Fensterart (Einfachverglasung, Doppelverglasung, Verbund-, Kastenfenster), Scheibendicken, Scheibenzwischenräume sowie Anzahl und Beschaffenheit der Dichtungen das vorhandene Schalldämm-Maß bestimmen.

Die Ermittlung der erforderlichen Schalldämm-Maße erfolgt gemäß einer in der 24.BImSchV vorgegebenen Berechnungsvorschrift.
Da eine Fassade in all ihren einzelnen Außenbauteilen (Fenster, Rollladenkasten, Dach, Gaube, Wand, Heizkör-pernische) zu betrachten ist, wird das erforderliche Schalldämm-Maß der Fassade anschließend auf die einzelnen Außenbauteile aufgeteilt.

Die energetische Summe der erforderlichen Schalldämm-Maße der einzelnen Außenbauteile muss später wieder das erforderliche Schalldämm-Maß der gesamten Fassade ergeben (Beispiel: erf. SDM Fenster = 35 dB, erf. SDM Wand = 55 dB ergibt erf. SDM der Fassade von 40 dB).

Die Ergebnisdarstellung erfolgt als Auflistung aller Außenbauteile einer Fassade mit den ermittelten vorhandenen und den erforderlichen Schalldämm-Maßen. Erst jetzt kann die Entscheidung zum Umfang der Maßnahme fallen: ist das erforderliche Schalldämm-Maß eines Außenbauteils größer als das vorhandene, so ist dafür die Verbesserung der Dämmung notwendig.

3.2 Schalldämm-Lüfter

Der Einbau von Schalldämmlüftern ist eine sinnvolle Sache, deren Vorzüge leider oft verkannt werden. Dabei zeigt die Erfahrung, dass selbst skeptische Eigentümer, die sich schließlich doch für den Einbau eines Schalldämmlüfters entschieden haben, im Nachhinein von den Vorteilen dieser Maßnahme überzeugt sind.

Der Sinn eines Schalldämmlüfters liegt darin, die Luftzufuhr in nachtgenutzten Räumen auch bei geschlossenem Fenster sicher zu stellen. So wird gewährleistet, dass die Schalldämmung der Fenster durch das Geschlossenhalten voll zur Geltung kommt, während der Raum gut belüftet bleibt.

Anspruch auf Lüfter besteht für alle Schlafräume mit grundsätzlichem Anspruch sowie für betroffene Wohnräume mit grundsätzlichem Anspruch, in denen eine offener Feuerstelle vorhanden ist.

Typische Vorurteile zum Einbau des Schalldämmlüfters und unsere Antworten:

Der Lüfter stellt selbst eine Lärmquelle dar:

Der Lüfter ist so konzipiert, dass in der Betriebsstufe 1 im Raum vom Geräusch nichts mehr wahrzunehmen ist. Im Lüfter ist ein kleiner, äußerst leiser Motor eingebaut, dessen Geräusch nach innen hin so gut wie vollständig abgedämmt wird.

Durch die Öffnung kann Außenlärm eindringen:

Das Gerät wird von innen vor die Bohrung gehangen. Im Gerät selbst befindet sich Dämmmaterial, welches eine ausreichende Schalldämmung garantiert. Ein Lüfterhersteller gibt für sein Produkt eine Schalldämmung von mindestens 43 dB an.

Die Öffnung zerstört die Außenwand:

Für den Lüfter muss eine Kernbohrung mit einem Durchmesser von 8-10 cm in die Wand eingebracht werden, die keinen Einfluss auf die Statik der Wand hat. Von außen wird dann eine runde Kappe aufgesteckt, die eventuell farblich angepasst werden kann.

Die Arbeiten verursachen viel Dreck:

Die Firmen, die sich auf den Einbau spezialisiert haben, benutzen für die Ausführung ein Spezialgerät, welches Staub und Dreck auffängt. Der Einbau kann mit diesem Gerät schnell und sauber ausgeführt werden.

Der Lüfter verbraucht viel Energie:

Der Hersteller eines Produktes gibt für die Betriebsstufe 1 eine Leistungsaufnahme von 11 W an. Etwa soviel wie der Standby-Modus eines Fernsehgerätes.

weitere Informationen zu Gesetzen und Richtlinien finden Sie beim Umweltbundesamt
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© Schallschutzprojekt Vogel 2005
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